{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-06-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-16_2020-06-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_16_5725904a692227324825c1f1a293ecded49f176dcdaea088ed8a8ba377bf672909a25fe5dc1dcc767010a262c5dea5cd64571d04c6cd13845dfb799d4635864b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded49f176dcdaea088ed8a8ba377bf672909a25fe5dc1dcc767010a262c5dea5cd64571d04c6cd13845dfb799d4635864b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_16", "Checksum": "4c2d4caa24a92273a852e7c1dd37d7fb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.06.2020 F 2020 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Andere (Stiftung, Anstalt)"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:37", "Checksum": "d254164f7f4a9d6ba8302ac8206dc078", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.06.2020 F 2020 16\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Andere (Stiftung, Anstalt)\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 3. Juni 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n\nF 2020 16\n2\n\nA. A.________, Jahrgang 1961, wurde am 8. Mai 2020 von Dr. med. B.________,\nC.________, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee\neingewiesen. Am 12. Mai 2020 hielt die Klinik in einem schriftlichen \"Behandlungsplan bei\nparanoider Schizophrenie\" unter anderem fest, dass A.________ bestimmte Medikamente\nangeboten und ihr diese bei Ablehnung auch ohne ihre Zustimmung verabreicht würden.\nAm 12. Mai 2020 ordnete die Klinik medizinische Massnahmen in Form von Medikamentengaben auch gegen den Willen von A.________ an.\n\nB. Gegen diese Verfügung beschwerte sich A.________ der falschen Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches die\nBeschwerde als Beschwerde gegen den Behandlungsplan, welcher der Eingabe beigelegt\nwar, verstand und sie zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug\nüberwies. A.________ führte darin aus, dass sie mit der Massnahme nicht einverstanden\nsei und um rechtliches Gehör bitte. Erst beim Verwaltungsgericht Zug wurde klar, dass\nbereits ein Anordnungsdokument betreffend Medikation vorlag und die Beschwerdeführerin sich nicht gegen den Behandlungsplan sondern hiegegen wehren wollte.\n\nC. Auf den 3. Juni 2020 wurde eine Verhandlung per Skype angesetzt, an der seitens\nder Klinik Dr. med. univ. D.________, Leitender Arzt, Oberärztin med. pract. E.________\nund Pflegefachmann F.________ sowie als Gutachter Dr. med. G.________, Facharzt\nFMH Psychiatrie und Psychotherapie, teilnahmen, der sein Gutachten mündlich erstattete.\nDie Beschwerdeführerin hatte sich einer Untersuchung durch den gerichtlichen Gutachter\nDr. G.________ verweigert und war überdies auch nicht bereit, an der Anhörung durch\ndas Gericht teilzunehmen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Urteilsspruch\nebenfalls in Abwesenheit der Beschwerdeführerin eröffnet und noch gleichentags im\nDispositiv zugestellt.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung\neiner psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung\n\nUrteil F 2020 16\n3\n\nschriftlich das zuständige Gericht anrufen. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von\nBeschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der per 1. Januar 2013 in Kraft\ngetretenen Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB;\nBGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn\ndie betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer\nArztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person\nsich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin wohnt zwar im\nKanton Schwyz, hält sich aber im Kanton Zug auf, wo auch die angefochtene Massnahme\nangeordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der fristgerecht eingereichten und den minimalen formellen Anforderungen entsprechenden Beschwerde sowohl örtlich, sachlich wie auch funktionell zuständig.\n\n1.2 Hat die betroffene Person gegen eine Anordnung Beschwerde erhoben, hört sie\ndie gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1\nZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden\ndarf (s. dazu Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das\nGutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\nDie Beschwerdeführerin hat sich - wie bereits im Mai 2019 im Verfahren F 2019 19 - geweigert, sich vom gerichtlichen Gutachter psychiatrisch untersuchen zu lassen und sie hat\nsich auch der Anhörung konsequent verweigert. Damit ist auf Grundlage der Akten zu entscheiden (siehe dazu Basler Kommentar ZGB I-Geiser, Art. 450e N 24). Gestützt auf seinen Einblick in die Klinikunterlagen und die Teilnahme an der Verhandlung war es dem\nerfahrenen Gutachter Dr. G.________ ohne weiteres möglich, im Anschluss an die\nBefragung der Klinikvertreter eine nachvollziehbare und auch begründete Beurteilung\nabzugeben. Den gesetzlichen Vorgaben an das Verfahren vor der gerichtlichen\nBeschwerdeinstanz ist damit in jedem Fall Genüge getan.\n\n"}