5.2 Die sozialen Begleitumstände sind - soweit überhaupt bekannt - ungünstig. Die 55 Jahre alte Beschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige und seit ca. zwei Jahren in der Schweiz wohnhaft. Angeblich wohnt sie in J.________ in einem Zimmer, ist aber in der Gemeinde nicht angemeldet. Ihr Aufenthaltsstatus ist ebenfalls ungeklärt, nachdem die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und unklar ist, ob sie sich weiterhin in der Schweiz aufhalten darf. Ob sie aktuell eine Arbeitsstelle hat, ist nicht klar. Über ihre Familienverhältnisse ist ebenfalls nichts Näheres bekannt. Zwar hat sie offenbar einen Sohn; den Kontakt zu ihm hat sie der Klinik indessen verboten.