5.1 Nach übereinstimmender Ansicht der Klinik und des gerichtlichen Gutachters ist die Beschwerdeführerin weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Sie hat seit Klinikeintritt die Medikamente abgelehnt und verweigert auch jegliche Kooperation mit der Klinik. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer belastbaren Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein. Urteil F 2020 14 9