4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung insofern vor, als sie sich im Falle einer sofortigen Entlassung trotz Führerausweisentzugs in ihrem fahruntüchtigen Zustand ans Steuer setzen, losfahren und damit sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden würde. Sie könnte auch fremdgefährlich werden, wenn sie Personen - wie etwa die "F.________" - erkennen oder verkennen würde, von denen sie sich schlecht behandelt gefühlt haben könnte. Schliesslich ist sie auch für ihre Umgebung eine nicht zumutbare Belastung. Das erhellt schon daraus, dass ihre Anhörung sich nicht durchführen liess.