4.2.2 Doktor E.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin fremdgefährlich sei, wenn sie in ihrem aktuellen Zustand Auto fahre; sie sei nicht fahrtüchtig. Eine Fremdge- Urteil F 2020 14 8 fährdung mit Tätlichkeiten sei auch möglich, falls sie die besagte "F.________" antreffen oder eine andere Person als solche verkennen würde. Zudem sei die Belastung für ihr soziales Umfeld sehr gross, wie ihr heutiges Verhalten eindrücklich gezeigt habe.