einem weiteren Sinne von Chronifizierung des Krankheitsbildes und Verwahrlosung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin adäquat für sich sorgen könnte. Andererseits würde sich die Therapierbarkeit und damit die Prognose verschlechtern, je länger ihre psychische Erkrankung unbehandelt bliebe. Im Weiteren würde sie auch sich selbst in erhebliche Gefahr bringen, wenn sie sich in ihrem aktuellen Zustand und ohne Fahrerlaubnis erneut ans Steuer setzen und einen Unfall verursachen würde.