4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Suizidalität im Rahmen der Grunderkrankung zwar erhöht sei, dass es aber keine Hinweise auf akute Suizidalität gebe. Die Verwahrlosungstendenz sei in ihrem aktuellen Zustand sicher als hoch zu bewerten. Zudem sei die Dauer des psychotischen Zustands prognoserelevant, indem die Prognose schlechter werde, je länger sie in diesem unbehandelten Zustand verbleibe.