4.1.1 Klinikärztin Dr. C.________ geht bei der Beschwerdeführerin nicht von einer akuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Chronifizierung und auch Verwahrlosung sei jedoch erheblich und unmittelbar drohend. So seien etwa die Zähne der Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten Zustand. Zudem werde die Therapierbarkeit schlechter, je länger sie unbehandelt bleibe. Sie gefährde sich auch deshalb, weil sie ohne Ausweis in ihrem aktuellen Zustand Auto gefahren sei und im Falle einer baldigen Entlassung mit weiteren gefährlichen Fahrten gerechnet werden müsse.