3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung wohl in Form einer schizo-affektiven Störung leidet. Das bizarre, logorrhoische und unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin verunmöglichten eine Anhörung und führten schliesslich sogar dazu, dass die Beschwerdeführerin weggewiesen werden musste. Auch dieses Verhalten lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass bei der Beschwerdeführerin Urteil F 2020 14 6