3.3 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt offensichtlich in einem akut psychotischen, wahnhaften Zustand gewesen sei und dass sich dieser Zustand seither nicht wesentlich verändert habe. Als Diagnose gehe er von einer Misch-Psychose aus; im Augenblick liege ein schizomanisches Zustandsbild, eine schizo-affektive Störung vor.