Urteil F 2020 14 5 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten und den Angaben der Klinikvertreterinnen wegen einer akuten Psychose mit einem Wahn in Form von Grössen-, Vergif- tungs- und Verfolgungswahn vom Notfallpsychiater in die Klinik eingewiesen, nachdem sie zuvor in sehr verwirrtem Zustand auf dem Polizeiposten vorgesprochen hatte. Gemäss Polizeibericht war es in der Vergangenheit bereits mehrmals vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten Anzeige erstatten wollte. Im Eintrittsbericht der Klinik wird das Zustandsbild der Beschwerdeführerin als stark psychotisch beschrieben.