wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige mit - soweit bekannt - abgelaufener Aufenthaltsbewilligung. Da sie jedoch von einem im Kanton Zug tätigen Arzt in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen worden ist, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen Urteil F 2020 14 3 formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) ist zu prüfen.