{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-14_2020-05-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde0e0916cfe7621664ba2fb60147354c340e3e247dc3027417fb17a08e38706526e83ffca1a35b15ebe9ef8b7561880e61?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0e0916cfe7621664ba2fb60147354c340e3e247dc3027417fb17a08e38706526e83ffca1a35b15ebe9ef8b7561880e61&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_14", "Checksum": "631215e6f28009a9d6d59a27a2b6e12c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.05.2020 F 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:41", "Checksum": "b4e3cabec0e10e60b3d8f093db6f4759", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.05.2020 F 2020 14\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.4 Für Gutachter Dr. E.________ ist die Notwendigkeit einer weiteren stationären\nBetreuung und Behandlung klar gegeben. Die Dauer einer solchen sei schwierig einzuschätzen; er rechne aber mit sechs bis acht Wochen als realistisch, sofern sich die Beschwerdeführerin auf eine medikamentöse Behandlung einlasse. Sei dies nicht der Fall,\nmüsse man mit Monaten rechnen. Ausserhalb der Klinik könne ihr die nötige Behandlung\nund Betreuung nicht erwiesen werden. Sie werde dauerhaft Medikamente benötigen, die\nauch in Depot-Form verabreicht werden könnten. Eine spontane Remission ohne Medikamente sei theoretisch zwar möglich, aufgrund des bisherigen Verlaufs aber nicht sehr\nwahrscheinlich. Im Falle einer sofortigen Entlassung wäre sie wieder umtriebig und würde\nauffallen. Sehr wahrscheinlich würde sie rasch wieder in dieser oder einer anderen Klinik\nlanden.\n\nUrteil F 2020 14\n10\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist - wie erwähnt - nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf und ist\ndaher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist krankheitsuneinsichtig und nicht\nbehandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen, akut psychotischen Zustand aus der Klinik entlassen, würde sie innert Kürze wieder auffällig werden, was sehr schnell zu einer\nweiteren Krisensituation und einer erneuten Klinikeinweisung führen dürfte. Vor einer Entlassung sollte daher eine adäquate und gesicherte Medikation eingestellt und die Nachbetreuung sorgfältig vorbereitet und in die Wege geleitet sein. Derzeit ist eine stationäre Betreuung und Behandlung notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige\nWochen erscheint als verhältnismässig, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung\nin akut psychotischem Zustand bedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von\nArt. 426 Abs. 1 ZGB in der akuten Phase eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der zu\nbefürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als notwendig\nund auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und\nmuss abgewiesen werden.\n\n5.6 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429\nAbs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen\nhinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren\nund einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen\n(§ 53 EG ZGB).\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 14\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nund an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 20. Mai 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 14\n"}