{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-14_2020-05-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde0e0916cfe7621664ba2fb60147354c340e3e247dc3027417fb17a08e38706526e83ffca1a35b15ebe9ef8b7561880e61?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0e0916cfe7621664ba2fb60147354c340e3e247dc3027417fb17a08e38706526e83ffca1a35b15ebe9ef8b7561880e61&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_14", "Checksum": "631215e6f28009a9d6d59a27a2b6e12c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.05.2020 F 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:41", "Checksum": "b4e3cabec0e10e60b3d8f093db6f4759", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.05.2020 F 2020 14\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2.1 Nach Ansicht von Klinikärztin Dr. C.________ besteht im Klinikrahmen aktuell keine akute Fremdgefährdung. Allerdings fahre die Beschwerdeführerin trotz Führerausweisentzugs in ihrem aktuellen Zustand weiterhin Auto und gefährde damit sich und andere.\nOffenbar habe sie auch bereits Unfälle verursacht. Die Staatsanwaltschaft K.________\nhabe sich auch schon gemeldet; dort gehe es soweit bekannt um SVG-Delikte. Die\nBeschwerdeführerin wolle in diesem Zusammenhang unbedingt ein ADHS-Attest, weil sie\nglaube, dann den Führerschein zurückzubekommen.\n\n4.2.2 Doktor E.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin fremdgefährlich sei,\nwenn sie in ihrem aktuellen Zustand Auto fahre; sie sei nicht fahrtüchtig. Eine Fremdge-\n\nUrteil F 2020 14\n8\n\nfährdung mit Tätlichkeiten sei auch möglich, falls sie die besagte \"F.________\" antreffen\noder eine andere Person als solche verkennen würde. Zudem sei die Belastung für ihr\nsoziales Umfeld sehr gross, wie ihr heutiges Verhalten eindrücklich gezeigt habe.\n\n4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei\nder Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung insofern vor, als sie sich im Falle einer sofortigen Entlassung trotz Führerausweisentzugs in ihrem fahruntüchtigen Zustand ans\nSteuer setzen, losfahren und damit sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden würde. Sie könnte auch fremdgefährlich werden, wenn sie Personen - wie etwa die\n\"F.________\" - erkennen oder verkennen würde, von denen sie sich schlecht behandelt\ngefühlt haben könnte. Schliesslich ist sie auch für ihre Umgebung eine nicht zumutbare\nBelastung. Das erhellt schon daraus, dass ihre Anhörung sich nicht durchführen liess.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential im Falle einer baldigen Entlassung\nals erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Nach übereinstimmender Ansicht der Klinik und des gerichtlichen Gutachters ist\ndie Beschwerdeführerin weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Sie hat seit\nKlinikeintritt die Medikamente abgelehnt und verweigert auch jegliche Kooperation mit der\nKlinik. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer belastbaren Behandlungsbereitschaft\nkann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.\n\nUrteil F 2020 14\n9\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind - soweit überhaupt bekannt - ungünstig. Die\n55 Jahre alte Beschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige und seit ca. zwei Jahren\nin der Schweiz wohnhaft. Angeblich wohnt sie in J.________ in einem Zimmer, ist aber in\nder Gemeinde nicht angemeldet. Ihr Aufenthaltsstatus ist ebenfalls ungeklärt, nachdem die\nAufenthaltsbewilligung abgelaufen und unklar ist, ob sie sich weiterhin in der Schweiz aufhalten darf. Ob sie aktuell eine Arbeitsstelle hat, ist nicht klar. Über ihre Familienverhältnisse ist ebenfalls nichts Näheres bekannt. Zwar hat sie offenbar einen Sohn; den Kontakt zu\nihm hat sie der Klinik indessen verboten. Ihre finanziellen Verhältnisse scheinen eher\nknapp bemessen zu sein. Sie ist auch nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und auch der Hausarzt weiss nichts Näheres über sie, da sie ihn lediglich für\neinen Sehtest aufgesucht haben soll. Ein rudimentäres soziales Beziehungsnetz scheint\nzwar vorhanden zu sein, hat aber die aktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung\nnicht zu verhindern vermocht und ist damit auch in keiner Weise tragfähig.\n\n5.3 Klinikärztin Dr. C.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung\nund Betreuung als notwendig. Schwer abschätzbar sei die Dauer eines solchen\nAufenthalts. Sollte die Beschwerdeführerin in eine medikamentöse Behandlung einwilligen, sei mit mindestens fünf Wochen zu rechnen. Die medikamentöse Einstellung und\nAufdosierung werde einige Zeit beanspruchen und man müsse auch schauen, wie die Patientin darauf reagiere und ob Nebenwirkungen eintreten würden. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Zustand entlassen würde, wäre mit erheblichen Gefährdungssituationen für Dritte und für die Beschwerdeführerin selbst zu rechnen und eine erneute\nEinweisung innert kürzester Frist sei sehr wahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin mit\nihrem Verhalten sehr schnell wieder auffällig würde.\n\n"}