{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-14_2020-05-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde0e0916cfe7621664ba2fb60147354c340e3e247dc3027417fb17a08e38706526e83ffca1a35b15ebe9ef8b7561880e61?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0e0916cfe7621664ba2fb60147354c340e3e247dc3027417fb17a08e38706526e83ffca1a35b15ebe9ef8b7561880e61&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_14", "Checksum": "631215e6f28009a9d6d59a27a2b6e12c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.05.2020 F 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:41", "Checksum": "b4e3cabec0e10e60b3d8f093db6f4759", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.05.2020 F 2020 14\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.3 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt offensichtlich in einem akut psychotischen, wahnhaften Zustand\ngewesen sei und dass sich dieser Zustand seither nicht wesentlich verändert habe. Als\nDiagnose gehe er von einer Misch-Psychose aus; im Augenblick liege ein schizomanisches Zustandsbild, eine schizo-affektive Störung vor.\n\n3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung\nwohl in Form einer schizo-affektiven Störung leidet. Das bizarre, logorrhoische und unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin verunmöglichten eine Anhörung und führten\nschliesslich sogar dazu, dass die Beschwerdeführerin weggewiesen werden musste. Auch\ndieses Verhalten lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass bei der Beschwerdeführerin\n\nUrteil F 2020 14\n6\n\neine gravierende psychische Erkrankung vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung für\neine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Klinikärztin Dr. C.________ geht bei der Beschwerdeführerin nicht von einer\nakuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem\nweiteren Sinne von Chronifizierung und auch Verwahrlosung sei jedoch erheblich und\nunmittelbar drohend. So seien etwa die Zähne der Beschwerdeführerin in einem sehr\nschlechten Zustand. Zudem werde die Therapierbarkeit schlechter, je länger sie unbehandelt bleibe. Sie gefährde sich auch deshalb, weil sie ohne Ausweis in ihrem aktuellen Zustand Auto gefahren sei und im Falle einer baldigen Entlassung mit weiteren gefährlichen\nFahrten gerechnet werden müsse.\n\n4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Suizidalität im\nRahmen der Grunderkrankung zwar erhöht sei, dass es aber keine Hinweise auf akute\nSuizidalität gebe. Die Verwahrlosungstendenz sei in ihrem aktuellen Zustand sicher als\nhoch zu bewerten. Zudem sei die Dauer des psychotischen Zustands prognoserelevant,\nindem die Prognose schlechter werde, je länger sie in diesem unbehandelten Zustand\nverbleibe.\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei\nder Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich und auch drohend anzusehen. Einerseits ist die Selbstgefährdung in\n\nUrteil F 2020 14\n7\n\neinem weiteren Sinne von Chronifizierung des Krankheitsbildes und Verwahrlosung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist nicht davon auszugehen, dass\ndie Beschwerdeführerin adäquat für sich sorgen könnte. Andererseits würde sich die Therapierbarkeit und damit die Prognose verschlechtern, je länger ihre psychische Erkrankung\nunbehandelt bliebe. Im Weiteren würde sie auch sich selbst in erhebliche Gefahr bringen,\nwenn sie sich in ihrem aktuellen Zustand und ohne Fahrerlaubnis erneut ans Steuer setzen und einen Unfall verursachen würde. Schliesslich gefährdet sie auch ihr berufliches\nFortkommen und sie wird zunehmend als psychisch kranke Frau wahrgenommen werden,\nsodass ihr auch eine Stigmatisierung droht. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem\nweiteren Sinne ist folglich im Falle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n"}