{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-14_2020-05-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde0e0916cfe7621664ba2fb60147354c340e3e247dc3027417fb17a08e38706526e83ffca1a35b15ebe9ef8b7561880e61?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0e0916cfe7621664ba2fb60147354c340e3e247dc3027417fb17a08e38706526e83ffca1a35b15ebe9ef8b7561880e61&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_14", "Checksum": "631215e6f28009a9d6d59a27a2b6e12c"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.05.2020 F 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:41", "Checksum": "b4e3cabec0e10e60b3d8f093db6f4759", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 20.05.2020 F 2020 14\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 20. Mai 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2020 14\n2\n\nA. A.________, Jg. 1964, wurde am 11. Mai 2020 von Dr. med. B.________ von der\nAPP Ambulante Psychiatrie & Psychotherapie, Zug, mittels fürsorgerischer Unterbringung\n(FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Anordnung beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 14. Mai\n2020 beim Verwaltungsgericht und verlangte ihre sofortige Entlassung.\n\nC. Am 20. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin per Skype angehört, soweit dies\nbei ihrem pausenlosen Redeschwall überhaupt möglich war; danach wurde sie des Raums\nverwiesen. An dieser Anhörung nahmen seitens der Klinik Assistenzärztin Dr. med.\nC.________ und Psychologin M.Sc. D.________ sowie als Gutachter Dr. med.\nE.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der sein Gutachten im\nAnschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde zur Beratung\nunterbrochen und danach wurde den Klinikvertreterinnen der Urteilsspruch eröffnet. Die\nEröffnung des Dispositivs an die Beschwerdeführerin erfolgte durch den Gerichtsschreiber\nund noch gleichentags wurde den Parteien das unbegründete Urteilsdispositiv vorab\nzugestellt.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).\nZuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB\nist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig\nist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder\nwenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet\nwurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die\nBeschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige mit - soweit bekannt - abgelaufener\nAufenthaltsbewilligung. Da sie jedoch von einem im Kanton Zug tätigen Arzt in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen worden ist, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen\n\nUrteil F 2020 14\n3\n\nformellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1\nZGB) ist zu prüfen.\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Delegation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff.\nder Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom\n16. April 2020). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen\nseit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss\nzudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden\n(Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n"}