2. Gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB sind in Kindesschutzfällen keine Gerichtskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (§ 28 Abs. 2 VRG). Urteil F 2020 12 5 Demnach erkennt die Einzelrichterin: _____________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.