wurde ihm ein Nichteintreten auf seine Beschwerde angekündigt, falls er seine Beschwerde nicht innert Frist verbessern würde. Eine solche Nachbesserung ist beim Gericht nicht eingetroffen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage brauchen die übrigen formellen Anforderungen nicht weiter geprüft zu werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung durch Einzelrichterentscheid erfolgen (§ 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO; BGS 162.11).