Die Begründung einer Beschwerde muss sich jedoch – jedenfalls in minimaler Weise – konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (Griffel, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, Zürich 2014, § 23 N 17 mit Verweis auf BGE 131 II 449 Erw. 1.3). Die Beschwerdeschrift genügt damit offensichtlich mangels eines konkreten Antrags und mangels einer konkreten minimalen Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Darlegungen der Vorinstanz den Anforderungen an eine solche nicht. Mit Schreiben vom 30. April 2020 wurde der Beschwerdeführer auf die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe hingewiesen; gleichzeitig Urteil F 2020 12 4