1.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB und § 56 EG ZGB i.V.m. § 65 Abs. 1 VRG). Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 65 Abs. 3 VRG).