Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, wobei die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB) (Art. 439 Abs. 2 ZGB) beträgt. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art.