C. Mit Schreiben vom 30. April 2020 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Eingabe den Erfordernissen von § 65 Abs. 1 VRG an eine ordnungsgemässe Beschwerde nicht vollumfänglich zu genügen vermöge. Er erhalte daher Gelegenheit, bis 13. Mai 2020 (Poststempel) einen konkreten Antrag zu stellen. Sollte er die genannte Frist ungenutzt verstreichen lassen oder innert Frist erneut eine Eingabe ohne konkreten Antrag einreichen, könnte das Verwaltungsgericht allenfalls auf seine Beschwerde nicht eintreten (§ 65 Abs. 3 VRG). Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Urteil F 2020 12 3