betreffend Kindesschutzrecht (Besuchsrecht) F 2020 12 2 A. C.________, geb. 2006, ist das gemeinsame Kind der unverheirateten Eltern B.________ und A.________. C.________ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter und lebt zusammen mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Am 23. Juli 2019 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) ein undatierter Antrag von A.________ auf ein verbindliches und konkretes Besuchsrecht ein.