{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-12_2020-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde676f9bc05c9e780b8ad96d5dcb7e2ad27e49095c165bddd5ad7d7c0fd5c1842dd50160ac41e539e3612962c894884a61?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde676f9bc05c9e780b8ad96d5dcb7e2ad27e49095c165bddd5ad7d7c0fd5c1842dd50160ac41e539e3612962c894884a61&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_12", "Checksum": "07eeeb18684998e180d1b68731f63cb3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2020 F 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Besuchsrecht) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:41", "Checksum": "3ce621ed05d20e60a77fde960bc1fab6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2020 F 2020 12\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Besuchsrecht) | Kindesschutz\n\nwurde ihm ein Nichteintreten auf seine Beschwerde angekündigt, falls er seine\nBeschwerde nicht innert Frist verbessern würde. Eine solche Nachbesserung ist beim\nGericht nicht eingetroffen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht\neingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage brauchen die übrigen formellen Anforderungen nicht weiter geprüft zu werden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung durch Einzelrichterentscheid erfolgen (§ 20\nAbs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO;\nBGS 162.11).\n\n2. Gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB sind in Kindesschutzfällen keine Gerichtskosten zu\nerheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (§ 28 Abs. 2 VRG).\n\nUrteil F 2020 12\n5\n\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n_____________________________\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an\nB.________, an C.________, an die Kindesverfahrensvertreterin RA lic. iur.\nD.________ und an die Beiständin E.________.\n\nZug, 25. Mai 2020\n\nDie Einzelrichterin\n\nlic. iur. Gisela Bedognetti-Roth\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nlic. iur. Albert Dormann\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 12\n"}