{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-25", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-12_2020-05-25.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde676f9bc05c9e780b8ad96d5dcb7e2ad27e49095c165bddd5ad7d7c0fd5c1842dd50160ac41e539e3612962c894884a61?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde676f9bc05c9e780b8ad96d5dcb7e2ad27e49095c165bddd5ad7d7c0fd5c1842dd50160ac41e539e3612962c894884a61&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_12", "Checksum": "07eeeb18684998e180d1b68731f63cb3"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2020 F 2020 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Besuchsrecht) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:41", "Checksum": "3ce621ed05d20e60a77fde960bc1fab6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 25.05.2020 F 2020 12\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Besuchsrecht) | Kindesschutz\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\nDIE EINZELRICHTERIN\n\nU R T E I L vom 25. Mai 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 20 GO\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB),\nBahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nB.________\nC.________\nRA lic. iur. D.________, Kindesverfahrensvertreterin\nE.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25,\n6300 Zug\n\nbetreffend\nKindesschutzrecht\n(Besuchsrecht)\n\nF 2020 12\n2\n\nA. C.________, geb. 2006, ist das gemeinsame Kind der unverheirateten Eltern\nB.________ und A.________. C.________ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge\nihrer Mutter und lebt zusammen mit dieser im gemeinsamen Haushalt.\n\nAm 23. Juli 2019 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug\n(KESB) ein undatierter Antrag von A.________ auf ein verbindliches und konkretes\nBesuchsrecht ein.\n\nMit Entscheid Nr. 2020/0354 vom 31. März 2020 wies die KESB unter anderem den\nAntrag des Kindsvaters auf Regelung des Besuchsrechts ab und verwies zur Begründung\nauf das Alter von C.________ (Jahrgang 2006).\n\nB. Mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 29. April 2020) wandte sich A.________\nan das Verwaltungsgericht und legte dar, er möchte noch einige Anmerkungen zum\nKESB-Protokoll vom 31. März 2020 anbringen. Er habe die KESB um Hilfe gebeten, damit\nseine Tochter jedes zweite Wochenende bei ihm verbringen dürfe. Die Kindsmutter tue\njedoch alles, damit C.________ Angst bekomme und nicht mehr zu ihm wolle. Mit der Hilfe\nder Beiständin sei ein Vertrag unterzeichnet worden, wonach seine Tochter regelmässig\nzu ihm dürfe und neues Vertrauen aufbauen könne. Leider habe die Kindsmutter\nmehrmals dagegen verstossen. Er habe als Vater Rechte, welche jedoch durch die\nKindsmutter mit Füssen getreten würden, und er habe keine Chance, zu seinem Recht zu\nkommen.\n\nC. Mit Schreiben vom 30. April 2020 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Eingabe den Erfordernissen von § 65 Abs. 1 VRG an eine\nordnungsgemässe Beschwerde nicht vollumfänglich zu genügen vermöge. Er erhalte\ndaher Gelegenheit, bis 13. Mai 2020 (Poststempel) einen konkreten Antrag zu stellen.\nSollte er die genannte Frist ungenutzt verstreichen lassen oder innert Frist erneut eine\nEingabe ohne konkreten Antrag einreichen, könnte das Verwaltungsgericht allenfalls auf\nseine Beschwerde nicht eintreten (§ 65 Abs. 3 VRG). Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.\n\nUrteil F 2020 12\n3\n\nDie Einzelrichterin erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m. § 58 des\nEinführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) kann gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden,\nwobei die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1\nZGB) (Art. 439 Abs. 2 ZGB) beträgt. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend\nKindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG\nZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Soweit das ZGB\ndas Verfahren nicht selber regelt, gelangt gemäss § 56 EG ZGB das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG) zur Anwendung (§ 56 EG ZGB). Subsidiär\nsind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung\nvom 19. Dezember 2008 (ZPO) anwendbar.\n\n1.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB und\n§ 56 EG ZGB i.V.m. § 65 Abs. 1 VRG). Genügt die Beschwerdeschrift diesen\nErfordernissen nicht, so wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des\nMangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten\nwerde (§ 65 Abs. 3 VRG).\n\n1.2 Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich kein konkreter Antrag entnehmen.\nDes Weiteren geht er in seiner Eingabe mit keinem Wort auf die Begründung der KESB\nein, wonach angesichts des Alters von C.________ (Jahrgang 2006) auf die Regelung\neines Besuchsrechts zu verzichten sei (zur ausführlichen Begründung vgl. E. 4 des\nangefochtenen Entscheids). Die Begründung einer Beschwerde muss sich jedoch –\njedenfalls in minimaler Weise – konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz\nauseinandersetzen (Griffel, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, Zürich 2014, § 23\nN 17 mit Verweis auf BGE 131 II 449 Erw. 1.3). Die Beschwerdeschrift genügt damit\noffensichtlich mangels eines konkreten Antrags und mangels einer konkreten minimalen\nAuseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Darlegungen der Vorinstanz den\nAnforderungen an eine solche nicht. Mit Schreiben vom 30. April 2020 wurde der\nBeschwerdeführer auf die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe hingewiesen; gleichzeitig\n\nUrteil F 2020 12\n4\n\n"}