Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich. Ihm ist daher dem Verfahrensausgang entsprechend eine Spruchgebühr aufzuerlegen, die ermessensweise auf Fr. 500.– gemäss § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung festgesetzt wird. Aufgrund seines vollständigen Unterliegens ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteil F 2019 38 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt.