Schliesslich ist keine mildere wirksame Massnahme ersichtlich, sodass auch die Verhältnismässigkeit der getroffenen vorsorglichen Massnahmen zu bejahen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung Urteil F 2019 38 12