Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hat die KESB die vorsorglichen Massnahmen "für die Dauer der Abklärung" angeordnet. Konkret prüft sie derzeit, ob bei B.________ ein Schwächezustand vorliegt und inwiefern dieser eine Schutzbedürftigkeit nach sich zieht und ob eine Urteilsfähigkeit besteht (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Die erste Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB – Rechtshängigkeit eines Verfahrens – ist somit erfüllt. Das Gleiche gilt für das Kriterium der zeitlichen bzw. besonderen Dringlichkeit.