4. In Würdigung der vorliegenden Umstände bleibt zu prüfen, ob die KESB zu Recht vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB angeordnet hat. Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen bilden die Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens, die zeitliche bzw. besondere Dringlichkeit, die "positive" Hauptsachenprognose und die Verhältnismässigkeit.