So sei vorstellbar, dass sie unter Beizug von beratenden Fachpersonen auch die Tragweite von komplexen Geschäften erkenne und beurteilen könne. Je nach Ausprägung der Erkrankung – sie leide immer wieder an depressiven Phasen – sei sie in der Lage, komplexe Geschäfte adäquat zu bewerten. Bei einem Urteil F 2019 38 11 höheren Schweregrad der Erkrankung werde sie sicherlich Schwierigkeiten haben, komplexe Geschäfte adäquat zu bewerten, und brauche Unterstützung (KESB-act. 5.3).