3.4 Bei der Anhörung vom 18. Oktober 2019 führte B.________ gegenüber der KESB aus, dass es sie nerve, nicht machen zu können, was sie wolle. Angesprochen darauf, wann sie den Verkaufsvertrag für die Liegenschaft abgeschlossen habe, erklärte sie, dass sie noch nichts unterschrieben habe und der Vertrag noch beim Beschwerdeführer sei. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Er habe für die Tochter geschaut und sie sei ausgezogen. Er habe alle Auslagen gehabt und sie habe für den Unterhalt ihrer Tochter nichts zahlen müssen. Es sei «flott» von ihm gewesen, dass er von ihr keinen Unterhalt für die Tochter verlangt habe.