Er könne nicht akzeptieren, dass ihr die im Alter benötigten Mittel mit dem beabsichtigten Kaufvertrag durch den Beschwerdeführer entzogen würden. Der vom Beschwerdeführer ausgeübte menschliche und psychische Druck ihr gegenüber sei derart hoch, dass es ihm (RA I.________) nicht gelinge, sie von einem Verkauf ihrer Haushälfte zu einem Anrechnungspreis von Fr. __ abzuhalten. Er habe daher schweren Herzens die KESB damit beauftragt, diese Angelegenheit zu regeln (KESB-act. 1.9).