3.2 Am 7. Oktober 2019 reichte RA I.________, damaliger Rechtsvertreter von B.________, eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Zug ein und beantragte, im Sinne einer superprovisorischen Verfügung sei das Grundbuchamt J.________ anzuweisen, dass ihr hälftiger Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. __ in J.________ bis auf weiteres nicht verkauft werden dürfe (Grundbuchsperre). Er habe B.________ seit mehreren Jahren für verschiedene Tätigkeiten begleitet und auch die finanziellen Angelegenheiten für sie erledigt. Sie sei gegenwärtig im Wohnheim F.________ und beziehe eine IV-Rente und eine Pensionskassenleistung. Er habe vom Steueramt des Kantons J.___