3. B.________ verkaufte am 7. September 2018 [recte wohl: 2019] ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. __ in J.________ zu einem auffallend günstigen Preis an den Beschwerdeführer, ihren ehemaligen Lebenspartner. Angesichts der hohen Kosten im Wohnheim F.________ in G.________ kann sie es sich nicht leisten, ihr Vermögen teilweise zu verschenken. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation (schizoaffektive Störung) ist zur Zeit unklar, ob sie hinsichtlich des Verkaufs urteilsfähig ist oder nicht. Diese Frage ist Gegenstand der Abklärungen, welche die KESB zurzeit tätigt.