Denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick auf den Endentscheid geschaffen werden. Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit – die Geeignetheit und die Zumutbarkeit – werden zwar nicht ausdrücklich erwähnt; selbstredend sind aber diese Aspekte zu beachten (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N. 10). Urteil F 2019 38 8