Darüber hinaus muss die Behörde zum Schluss gelangen, dass die in Betracht fallende (vorsorgliche bzw. superprovisorische) Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Endentscheid angeordnet werden wird. Diesen Aspekt prüft die KESB anhand einer lediglich summarischen Beurteilung der Sachund Rechtslage (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N. 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerade im vorliegenden Zusammenhang besonders zu beachten. Denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick auf den Endentscheid geschaffen werden.