445 Abs. 1 ZGB zwar nicht explizit zum Ausdruck, ergibt sich aber aus dem Begriff «notwendig». Dringlichkeit liegt vor, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der betroffenen Person zu schützen. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (Maranta/ Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N. 6 f.). Darüber hinaus muss die Behörde zum Schluss gelangen, dass die in Betracht fallende (vorsorgliche bzw. superprovisorische) Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Endentscheid angeordnet werden wird.