Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen bilden die Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens, die zeitliche bzw. die besondere Dringlichkeit, die «positive» Hauptsachenprognose und die Verhältnismässigkeit. Aus dem Wortlaut von Art. 445 Abs. 1 ZGB folgt, dass die KESB nur für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen kann. Damit setzt die Bestimmung die Rechtshängigkeit eines Verfahrens voraus (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N. 5). Für vorsorgliche Massnahmen wird weiter zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt. Dies kommt in Art. 445 Abs. 1 ZGB zwar nicht explizit zum Ausdruck, ergibt sich aber aus dem Begriff «notwendig».