Vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen dienen der Rechtsverwirklichung. Sie halten entweder als Sicherungsmassnahmen einen Zustand aufrecht (beispielsweise Kontosperre) oder gestalten als Regelungs- bzw. Gestaltungsmassnahmen eine Situation neu (Ernennung einer gesetzlichen Vertretung). Darüber hinaus entlasten vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen das Hauptverfahren: Dank ihnen bleibt hinreichend Zeit für vertiefte Abklärungen (Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 445 N. 2).