Vorliegend hat die betroffene Person B.________ Wohnsitz in G.________. Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2019/1353 vom 29. Oktober 2019, weshalb das Verwaltungsgericht sowohl örtlich als auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Als von der Massnahme betroffene Person ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB berechtigt. Auch vermag die fristgerecht eingereichte Beschwerde den übrigen formellen Anforderungen zu entsprechen, sodass sie zu prüfen ist.