Bei ihr bestehe eine starke Abhängigkeit vom Beschwerdeführer. Sie sei sich daher nicht bewusst, dass er die Liegenschaft massiv unter einem objektiven Preis erwerben würde. Es gelte daher zu klären, ob B.________ in Bezug auf den (noch öffentlich zu beurkundenden) Vertrag tatsächlich urteilsfähig sei oder nicht. Es sei verhältnismässig und auch in ihrem Sinne, dass der Sachverhalt (Schwächezustand, Schutzbedarf, Urteilsfähigkeit) zuerst vertieft abgeklärt werde, bevor über erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen entschieden oder das Verfahren ohne die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme abgeschlossen werden könne.