_, dem ehemaligen Rechtsvertreter von B.________, vom 7. Oktober 2019 sei zu entnehmen, dass sie den Verkauf ihres hälftigen Anteils an der Liegenschaft Nr. __ in J.________ für Fr. __ als Anrechnungswert an den Beschwerdeführer, d.h. an ihren ehemaligen Lebenspartner, beabsichtige. Sie vermöge jedoch das Ausmass dieses Verkaufs (teilweise Schenkung) nicht abzuschätzen und könne sich dieses Geschenk nicht leisten, da die gegenwärtigen Heimkosten und weiteren Kosten ihr Einkommen bei weitem übersteigen würden und somit pro Monat ein grosses finanzielles Defizit entstehe. Bei ihr bestehe eine starke Abhängigkeit vom Beschwerdeführer.