C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung legte sie dar, die Grundbuchsperre sei als Sicherungsmassnahme für die Dauer der Abklärung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnet worden, da vorerst der Sachverhalt bei B.________ substantiiert abgeklärt werden müsse, bevor abschliessend in der Sache neu entschieden werden könne. Der Gefährdungsmeldung von RA I.________, dem ehemaligen Rechtsvertreter von B.___