B. Am 4. November 2019 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der grundbuchlichen Sperrung. Zur Begründung legte er ausführlich dar, er habe sich mit B.________ auf einen Kaufpreis für die Liegenschaft von Fr. __ (plus Fr. __ bei einem Weiterverkauf innert zehn Jahren) geeinigt. Er übernehme die gesamten Schulden von Fr. __ und es seien Investitionen von Fr. __ nötig. Schliesslich sei geplant, dass B.________ «nächstes Jahr im Frühling» wieder in der Liegenschaft wohnen könne und von seiner Freundin K.________ (Kinderbetreuerin und Urteil F 2019 38 5