Zudem sei nicht auszuschliessen, dass die nun angeordneten vorsorglichen Massnahmen im Endentscheid angeordnet werden könnten. In Anbetracht der gesamten Umstände stelle daher die Anordnung der erwähnten Erwachsenenschutzmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer der Abklärung gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB die zugleich notwendige als auch ausreichende Erwachsenenschutzmassnahme für B.________ dar, damit der Schutzbedarf vorliegend gewahrt werden könne.