394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB sowie der Zugriffsentzug auf einzelne Vermögenswerte gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuordnen, da vorerst der Sachverhalt bei B.________ substantiiert abgeklärt werden müsse, bevor abschliessend in der Sache neu entschieden werden könne. Da sie umgehend Vertretung und Schutz durch die Grundbuchsperre und die Zugriffsbeschränkung auf ihre Konti benötige, könne mit dem Endentscheid nicht abgewartet werden. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass die nun angeordneten vorsorglichen Massnahmen im Endentscheid angeordnet werden könnten.