obigen Erwägungen vorliegen. Damit umfassend geklärt werden könne, ob B.________ urteilsfähig sei, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an A.________ gemäss Angaben von RA I.________ unter Wert (teilweise Schenkung) verkaufen zu können, müsse das Grundbuchamt J.________ weiterhin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer der Abklärung gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB angewiesen werden, diesen nicht an den Beschwerdeführer im Grundbuch eintragen zu lassen. Dies diene ihrem Schutz. Die vorliegende Grundbuchsperre sei als Sicherungsmassnahme, die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m.