Urteil F 2019 38 4 ersichtlich, dass B.________ ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten derzeit nicht selbständig erledigen könne. Sie benötige dementsprechend Hilfe bei der Regelung sämtlicher administrativer Angelegenheiten, vor allem bei Behördengängen und dem Umgang mit Ämtern und Versicherungen. Ebenso benötige sie Vertretung in finanziellen Belangen, wobei das gesamte Einkommen und Vermögen durch die Beiständin zu verwalten sei. Somit würden die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB gemäss obigen Erwägungen vorliegen.