Zur Begründung führte die KESB unter anderem aus, die KESB D.________ habe nur deshalb auf die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme verzichtet, weil RA I.________ von B.________ bevollmächtigt worden sei. Dies sei nun nicht mehr der Fall und es sei unklar, wie ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten geregelt oder eben nicht geregelt seien. Die Einschränkungen infolge des vorliegenden Schwächezustandes verunmöglichten B.________ die selbständige Erledigung ihrer persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Aufgrund der neuesten Abklärungen, den bis dato vorliegenden Akten und den obigen Ausführungen sei