1. Das Grundbuchamt J.________ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer der Abklärung gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB weiterhin angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil der Veräusserin B.________ an der Liegenschaft Nr. __ J.________ […], nicht an den Erwerber A.________ im Grundbuch einzutragen (Eintragungssperre).